Abbildung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet

August 2016

Nach § 16 Abs 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) hat der Urheber das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Ohne Einwilligung des Urhebers dürfen Werkstücke seiner Schöpfung daher nicht zum Verkauf angeboten werden.

Nach § 18a UrhG hat der Urheber hingegen das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Dieses Verwertungsrecht ist für das Internet und andere Netztechnologien von Bedeutung und knüpft nicht am individuellen Werkgenuss, sondern an der Werkvermittlung durch Dritte an.

Kürzlich hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit den beiden oben angeführten Verbreitungsrechten auseinanderzusetzen:

In einem Wiener Hotel waren in der Hotellobby insgesamt 24 Nachahmungen urheberrechtlich geschützter „Corbusier-Möbel“ als Sitzgelegenheit für die Hotelgäste und sonstigen Besucher des Hotels aufgestellt. Die beklagte Hotelpächterin hat die Möbel weder erworben noch deren Aufstellung veranlasst, sondern stehen die Möbel im Eigentum der Verpächterin.

Der OGH führte in diesem Zusammenhang aus, dass in das Verbreitungsrecht nach § 16 Abs 1 UrhG nur durch Verkauf bzw. Übertragung des Eigentums am Original des Werks oder eines Vervielfältigungsstückes eingegriffen wird. Durch den bloßen Umstand, dass der Öffentlichkeit der Gebrauch von Werkstücken eines urheberrechtlich geschützten Werks ermöglicht wird, wird in das Verbreitungsrecht nach § 16 Abs 1 UrhG nicht eingegriffen.

Die in der Hotellobby aufgestellten Möbel werden zudem auf der Hotelwebsite der beklagten Pächterin abgebildet. In diesem Zusammenhang führt der OGH aus, dass durch ein im Internet veröffentlichtes Lichtbild, auf dem die Nachbildung des geschützten Sofas klar zu erkennen ist, das Werk mit seinem künstlerischen Wert Dritten zur Verfügung gestellt und damit in das Recht des Urhebers nach § 18a UrhG eingegriffen wird. Dass es sich bei den im Internet gezeigten Möbelstücken um Nachahmungen und nicht um das Originalwerk handelt, schließt eine Urheberrechtsverletzung nicht aus. Für die Verletzung des § 18a UrhG reicht es vielmehr aus, dass die gezeigten Möbelstücke annähernd den sinnlichen Eindruck des Originalwerks in seinen wesentlichen schöpferischen Zügen vermitteln.