Unfall auf Wasserrutsche

September 2016


In einer kürzlich entschiedenen Rechtssache hat der Oberste Gerichtshof (OGH) festgehalten, dass den Betreiber einer Wasserrutsche für Unfallfolgen, die infolge einer nicht erlaubten Rutschposition entstehen, keine Haftung trifft. Dieser Entscheidung lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Der 38-jährige Kläger rutsche mit seinem 6-jährigen Sohn mehrfach die von der Beklagten betriebene Wasserrutsche hinunter. Erlaubt ist eine einzige Rutschhaltung, nämlich auf dem Rücken liegend, die Füße voraus, die Hände am Hinterkopf verschränkt bzw. am Körper anliegend. Sowohl beim Stiegenaufgang zur Wasserrutsche als auch beim Einstieg in die Rutschröhre sind jeweils zwei große Tafeln (Piktogramme) angebracht, auf welchen die vorgeschriebene Rutschposition deutlich sichtbar ist. Ungeachtet dessen rutschte der Kläger in weiterer Folge mit dem Rücken in die Rutschrichtung, die Füße gegrätscht und zwischen den Füßen seinen Sohn haltend. In der letzten Kurve der Rutsche hob es den – 1,84 m großen und 100 kg schweren – Kläger aus, sodass er auf den Rand hinaus rutsche. In dieser Situation griff der Kläger mit der rechten Hand über die Rutsche hinaus und schnitt sich dort an einer scharfen Kante am Ende der Schwallwasserblende. Bei richtiger Rutschhaltung kann man den Bereich, in dem sich der Kläger verletzt hat, nicht erreichen.

Aufgrund der unfallkausalen Verletzungen begehrte der Kläger € 7.000,00 an Schmerzengeld sowie ca. € 15.000,00 an Verdienstentgang. Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Die gegen das Berufungsurteil erhobene Revision erklärte der OGH für unzulässig und führte aus, dass die Ansicht des Berufungsgerichtes vertretbar ist.

Insbesondere führte der OGH aus, dass der Inhaber einer Badeanstalt im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nur jene Maßnahmen ergreifen muss, die von ihm nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können. Ein darüber hinausgehendes Verlangen würde nämlich die Verkehrssicherungspflichten überspannen und letzten Endes auf eine vom Gesetz nicht vorgesehene, verschuldensunabhängige Haftung hinauslaufen. Darüber hinausgehende Vorkehrungen seien daher (nur) dann in Betracht zu ziehen, wenn die Möglichkeit nahe liegt, dass sich Gefahren infolge unerlaubten Verhaltens bei der Benützung der Anlage ergeben. Zudem sei es entscheidend, in welchem Ausmaß der Geschädigte selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann.

Im gegenständlichen Fall habe der 38-jährige Kläger schon deshalb einen Sorgfaltsverstoß zu verantworten, weil er – nach mehrmaligem Rutschen in der vorgeschriebenen Rutschhaltung – die Hinweisschilder der Beklagten über die vorgeschriebene Rutschhaltung trotz Warnung vor der Verletzungsgefahr nicht beachtet habe. Die Beklagte trifft daher keine Haftung für den Schaden des Klägers.